Joachim Günther - Bundesthemen

Patientenverfügung: Wille der Menschen gestärkt

Der Deutsche Bundestag hat am 18. Juni in namentlicher Abstimmung ein Gesetz verabschiedet, mit dem der Patientenwille gestärkt wird. Auch Joachim Günther hat diesen von den Abgeordneten Stünker und Kauch ausgearbeiteten Antrag unterstützt. "Ich selbst habe seit langem eine Patientenverfügung unterschrieben. Und ich möchte auch, dass dieser dort dokumentierte Wille im Notfall respektiert wird", begründet Joachim Günther sein Votum.

Nach dem neuen Gesetz muss der Patientenwille schriftlich festgehalten sein. Es gibt dabei keine Beschränkung auf Art oder Stadium einer Erkrankung.

Ist der Notfall eingetreten, prüft der Arzt, welche Maßnahmen einzuleiten sind und wird diese gemeinsam mit dem Betreuer/Angehörigen des Patienten  erörtern. Der Bevollmächtigte des Patienten prüft dann, ob die Patientenverfügung auf die konkrete Situation zutrifft. Er verschafft den Behandlungswillen des Patienten Ausdruck und Geltung (unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens).

Zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens des Patienten genügt die Einbeziehung von nahen Angehörigen/Vertrauenspersonen. Das Vormundschaftsgericht entscheidet nur in Konfliktfällen, wenn zwischen Betreuer bzw. Bevollmächtigtem und Arzt unterschiedliche Auffassungen über den Patientenwillen bestehen.

Kosten ergeben sich aus dem Prozedere für die Bevollmächtigten/den Patienten keine.

Zur Entscheidung standen zwei weitere Gesetzentwürfe. Bei einem dem o. g.  ähnlichen Entwurf ging es darum, dass die Patientenverfügung in regelmäßigen Abständen erneuert werden muss. Außerdem war dort  eine Beratung für Patientenverfügung auf Kosten der Gesetzlichen Krankenkasse vorgesehen. Auch hier hätte der Patientenwille in erster Linie gegolten, dass Vormundschaftsgericht nur im Zweifelsfall entschieden.
Ganz anders ein dritter Antrag: Hier hätte das Vormundschaftsgericht entscheiden sollen, was der Patient laut Patientenverfügung möchte und auch darüber, ob eine lebenserhaltende Behandlung abgebrochen werden kann, obwohl das Grundleiden noch keinen irreversibel tödlichen Verlauf angenommen hat. Hätte dieser Entwurf Gesetzeskraft erlangt, hätte die Patientenverfügung zudem aller 5 Jahre bestätigt werden müssen, um wirksam zu bleiben.

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