Joachim Günther Aktuelles

Abstimmung im EU-Parlament über SWIFT-Abkommen

Das Europäische Parlament hat am 8. Juli mit großer Mehrheit das zwischen der EU und den USA verhandelte SWIFT-Abkommen (Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication) gebilligt, nachdem es das Interimsabkommen wegen Bedenken beim Daten- sowie beim Rechtsschutz im Februar dieses Jahres abgelehnt hatte. Die FDP-Bun­destagsfraktion ist der Auffassung, dass das neu verhandelte SWIFT-Abkommen ein respektables Verhandlungser­gebnis darstellt, in dem viele entscheidende Forderungen der Liberalen durchgesetzt werden konn­ten. Auch die Bundesregierung trägt das neue Abkommen mit. Der Ver­tragsentwurf enthält eine ganze Reihe deutlicher Verbesserungen zum ursprünglichen Ent­wurf:


Kein Automatismus bei der Datenweitergabe
Ursprünglich stand der Server mit den Daten in den USA und ein vollautomatischer Datenzugriff war vorgesehen. Nach dem Umzug nach Belgien wollten die USA den automatischen Zugriff sicherstellen, was nun jedoch nicht mehr möglich ist. Im jetzt vorliegenden SWIFT-Abkommen prüfen europäische Stellen (voraussichtlich EURO­POL) vor der Datenübermittlung, ob das begründete Ersuchen die Voraussetzungen der Datenübermittlung erfüllt und entscheiden auf dieser Grundlage. Erst danach ist SWIFT autorisiert die Daten zu übermitteln.

Überwachung durch europäischen Beamten
In Zukunft wird der Zugriff bzw. die Auswertung der Daten in den USA durch einen europäischen Beamten überwacht und ggf. blockiert werden können.

Einschränkung beim Umfang der Datenübermittlung
Die USA müssen bei Ersuchen der Datenübermittlung so präzise wie möglich, die Datenkategorien benennen. Eine im alten SWIFT-Abkommen enthaltene Ausnahme­regelung, die es SWIFT erlaubte, aufgrund von technischen Schwierigkeiten unspezi­fische Daten, die dem Ersuchen nicht entsprechen, im Paket zu übermitteln, gibt es nicht mehr.

Datenweitergabe an Drittstaaten nur mit Zustimmung

Die aus den Einzeldaten gewonnen Informationen dürfen Drittstaaten nur mit Zu­stimmung des betroffenen Mitgliedsstaates weitergegeben werden, außer bei drin­gender und schwerer Gefahr. Die Übermittlung muss protokolliert werden und der Empfänger ist verpflichtet die Daten sobald diese nicht mehr benötigt werden zu löschen.

Stärkung Recht der Betroffenen
Erstmalig werden die Rechte der Betroffenen im Abkommen ausdrücklich benannt. Dazu gehören Zugang, Richtigstellung und ggf. Löschung der gesammelten Daten. Der Berichtigungs-, Löschungs- und Sperrungsrechte, können betroffenenfreundlich jeweils über die Datenschutzbehörde des jeweiligen Mitgliedsstaats geltend gemacht werden. Damit wird der Rechtsschutz für europäische Bürger gestärkt. Außerdem werden die Rechtsschutzmöglichkeiten transparenter für die Betroffenen.

Präzisierung der Speicherungs- und Löschungsvorschriften
Erlangte Daten sollen nur solange aufbewahrt werden, wie es der Ermittlungszweck bzw. die Strafverfolgungsmaßnahme erfordert. In den USA soll jährlich evaluiert wer­den, welche Daten für den Zweck des Abkommens nicht mehr benötigt werden. Eine Löschung soll danach so schnell wie technisch möglich erfolgen. Außerdem soll ein­mal pro Jahr überprüft werden, ob die Fünf-Jahres Höchstspeicherfrist angemessen ist oder verkürzt werden kann.

Künftige Extrahierung der Daten in der EU
Der Europäische Rat und die Kommission haben sich rechtsverbindlich verpflichtet, innerhalb eines Jahres eine Gesetzesvorlage für ein technisches und rechtliches Rahmenwerk für die künftige Extrahierung der Daten in der EU vorzulegen. Dadurch ist der erste verbindliche Schritt für eine mittelfristige Beendigung der Übertragung der Massendaten gemacht worden.

Evaluierung
Der Europäische Rat und die Kommission haben sich rechtsverbindlich verpflichtet, nach spätestens drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens einen Fortschrittsbe­richt vorzulegen, in dem der Wert der durch das Abkommen erlangten Daten über­prüft wird, u. a. soll schwerpunktmäßig der Nutzen von über einen längeren Zeitraum vorgehaltenen Daten untersucht werden.

Erweiterte Vorschriften zur Aussetzung und Kündigung des Abkommens
Bei Vertragsbruch kann das Abkommen mit sofortiger Wirkung ausgesetzt werden und die bereits übermittelten Daten müssen unter Einhaltung der Löschungsfristen gekündigt werden.

Nicht durchgesetzt werden konnte eine Verkürzung der Fünf-Jahres-Speicherfrist. Weder im Euro­päischen Rat noch im Europäischen Parlament gab es dafür eine Mehrheit. Dennoch stellt das neue transparentere Abkommen eine massive Verbesserung zum alten SWIFT-Abkommen dar, das noch unter Beteiligung der Koalition aus Union und SPD mit den USA verhan­delt worden ist. Der Entwurf genügt somit weitgehend den Ansprüchen nach Sicher­heit, Freiheit, Rechts- und Datenschutz, den die FDP-Bundestagsfraktion sowie Bundesjus­tizmi­nisterin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger stets eingefordert haben.

Mehr zum SWIFT-Abkommen

Parlamentsfernsehen

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Virtueller Rundgang durchs Regierungsviertel

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FDP-Kreisverband Vogtland

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